8 Jahre Kettenduldung – Recht auf Wohnberechtigungsschein
Eine Frau und ihre Tochter leben seit 8 Jahren (mit Kettenduldung) in einer Flüchtlingsunterkunft. Es konnte die Erlaubnis zum Auszug durchgesetzt werden, der Frau wird jedoch die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins verweigert.
Aufgrund der vom Wirtschaftsministerium (in Absprache mit dem Innenministerium) des Landes Baden-Württemberg herausgegebenen Durchführungsverordnung zum Landeswohnraumförderungsgesetz darf Menschen, die AsylbewerberInnen sind und / oder mit Duldung in Ba-Wü leben, kein Wohnberechtigungsschein erteilt werden.
Hiergegen klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und bekam Recht (Urteil vom 20.06.2012:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=15812 ).
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