Afghanischer Asylbewerber darf nicht nach Ungarn abgeschoben werden

Verwaltungsgericht entscheidet gegen Abschiebung

Pressemitteilung VG-Freiburg:/12.09.2013  Einem afghanischen Asylbewerber hat das Verwaltungsgericht bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig Schutz gegenüber seiner Abschiebung nach Ungarn gewährt, weil Ungarn ihn nach Durchführung eines ungarischen Asylverfahrens zwar nicht nach Afghanistan abschiebe, aber für ihn in Ungarn voraussichtlich keine menschenwürdige Existenzmöglichkeit bestehe (Beschluss vom 28.08.2013 – A 5 K 1406/13 -). Nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln sei mit einiger Wahrscheinlichkeit ernstlich zu befürchten, dass Asylbewerber in Ungarn unter den dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen insbesondere auch mit Blick auf den bevorstehenden Winter nicht menschenwürdig existieren könnten. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass Ungarn insoweit seinen Verpflichtungen gemäß der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung) nachkomme, so dass auch ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union naheliege.

Der Asylbewerber habe dies anhand einer Reihe von Erkenntnismitteln belegt, während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem im vorliegenden Verfahren nichts entgegen gehalten habe.

Dass die vorliegenden Erkenntnismittel nun schon ein bis zwei Jahre alt seien, gehe nicht zu seinen Lasten. Jedenfalls für das Jahr 2011 und die Zeit davor spreche viel für das Vorliegen systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinn. In rechtlicher Hinsicht spreche dann aber einiges dafür, dass es Sache des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wäre, darzulegen, dass sich die Verhältnisse in Ungarn insoweit mittlerweile zum Besseren gewendet hätten. Soweit in der Rechtsprechung – unter anderem des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen werde, folge das Gericht dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
Einer Entkräftung der mit hoher Gewissheit bis vor kurzer Zeit gegebenen systemischen Mängel bedürfe es umso mehr, als die Zahl der Asylbewerber zuletzt in der Union insgesamt stark zugenommen habe und es deshalb naheliege, dass die in Ungarn mit Hilfe der Europäischen Union zuletzt erreichten Verbesserungen wegen Überlastung der vorhandenen Einrichtungen nicht mehr ausreichten.

/Der Beschluss ist für die Beteiligten nicht anfechtbar.

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